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§ 1 Tierschutzgesetz Zweck diese Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. § 2 Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren Derjenige, der ein Tier hält, muss dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen; er darf die Möglichkeit des Tieres nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. § 4 Töten von Tieren Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendige Kenntnis und Fähigkeiten hat. § 4 a Ein Warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutzuges betäubt worden ist. Ausnahme Notschlachtung und das Schächten. § 5 Eingriffe an Tieren An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung eines warmblütigen Tieres ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Ausnahme: Das Kastrieren von unter 2 Monate alten Kaninchen. § 6 Nur wer die notwendige Kenntnis und Fähigkeiten hat darf Eingriffe, wie das Kastrieren von Kaninchen vornehmen. § 11 Gewerbsmäßige Zucht und Handel mit Tieren Wer gewerbsmäßig Hunde, Katzen oder andere Heimtiere züchtet oder hält oder sie zur Schau stellt, muss für die Erlaubnis einen entsprechenden Sachkundenachweis vorweisen können. § 11 c Abgabe von Kaninchen Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigen dürfen warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden. |